AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1 Allgemeines

Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.
1.1 Bei Verwendung der gelieferten Ware sind Schutzrechte Dritter zu beachten. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnun-gen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheber-recht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.2 Für die Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden geltend unsere besonderen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.

2 Lieferung

2.1 Umfang der Lieferung
2.1.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von BOECKER maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von BOECKER.
2.1.2 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
2.1.3 Bei schuldhafter Überschreitung einer fest vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen gegeben.
2.2 Lieferzeit
2.2.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzah-lung.
2.2.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2.2.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und Einflussmög-lichkeit BOECKERs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von BOECKER nicht zu ver-treten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird BOECKER in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Ge-brauch daraus nicht ergeben.
2.2.4 Soweit die Umstände nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 2.2.3. eintreten, die außerhalb des Willens und der Einflussmöglichkeit BOECKERs liegen und sich hierdurch die Lieferung um mehr als drei Monate verzögert, so ist BOECKER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprü-che sind auch in diesem Falle ausgeschlossen.
2.2.5 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von BOECKER entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
2.2.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten.
2.3 Gefahrübergang und Entgegennahme
2.3.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Bestel-ler über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BOECKER noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Auf-stellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch BOECKER gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2.3.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist BOECKER verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
2.3.3 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziff. 4 f. entgegenzunehmen.

3 Berechnung/Fälligkeit

3.1 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:
- 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
- 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, daß die Hauptteile versandbereit sind,
- der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Lieferung.
3.2 Für die Berechnung gelten stets die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und verein-bartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßi-gen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entspre-chend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshal-tungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt und zwar hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Menge.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und ver-einbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

4 Haftung/ Höhere Gewalt

4.1 Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet BOEKER unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ziffer 8 wie folgt:
4.1.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Ge-fahrübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Fest-stellung solcher Mängel ist BOECKER unverzüglich schriftlich zu melden. Er-setzte Teile werden Eigentum von BOECKER. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden BOECKERs, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung BOECKERs auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremder-zeugnisses zustehen.
4.1.2 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
4.1.3 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Reinigungsmittel, so-fern sie nicht auf ein Verschulden BOECKERs zurückzuführen sind. Natürli-cher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
4.1.4 Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlie-ferungen hat der Besteller nach Verständigung BOECKER die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist BOECKER von der Mängelhaftung befreit.
4.1.5 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbe-sondere also Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inha-bers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentli-cher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten haftet BOECKER außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter nur für den vertrags-typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaf-tungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Fälle höherer Gewalt - als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert wer-den können - suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.
4.2 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden BOECKERs der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertrag-lichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und War-tung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 4.1., 4.3.2 und 4.4. entsprechend.
4.3 Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung BOECKERs
4.3.1 Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4.3.2 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestel-lers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung we-sentlicher Vertragspflichten.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet BOECKER außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inha-bers und leitender Angestellter nur für den vertragstypischen, vernünftiger-weise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkt-haftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

5 Zahlung

5.1 Unsere Rechnungen sind ohne Abzug dreißig Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse.
5.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 5 % über dem jeweiligen Spitzenrefinanzierungssatz der Europäi-schen Zentralbank berechnet.
5.3 Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir unbeschadet unserer sonstigen Recht be-fugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu ver-langen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
5.4 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.
5.5 In sich abgeschlossene Teillieferungen, die für den Besteller nutzbar sind, können durch den Lieferer (teil-) schlussabgerechnet werden.

6 Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 30% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern.
Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

7 Versand

Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers.

8 Gewährleistung

8.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaf-fenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
8.2 Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie sofort nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Ware schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.

9 Schadensersatz

Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadenser-satz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadenstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge.
Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsat-zes oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
Abnahme und Gefahrenübergang
9.1 Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe in Motzener Str. 36-38, 12277 Berlin. Der Besteller hat die Pflicht, den Lie-fergegenstand innerhalb einer Frist von 14 Tagen anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
9.2 Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vier-zehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrläs-sig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vier-zehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offen-kundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
9.3 Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechte-rung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im or-dentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsver-zug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
10.2 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
10.3 Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständi-ger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Siche-rung übereignet oder abgetreten werden.
10.4 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. BOECKER behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
10.5 BOECKER ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
10.6 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat BOECKER unverzüglich davon zu benachrichtigen.

11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart. BOECKER ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

12 Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns ge-schlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
Auch die Abbedingung des Schrifterfordernisses bedarf der Schriftform.

13 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so sollte hier-durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden.
Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfül-lung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich mög-lich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.


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